Vermögensschutz durch die richtige Wahl der Unternehmensform
Die Wahl der persönlich geeigneten Unternehmensform sollte ein wichtiges Thema bei der Existenzgründung sein. Selbst bei Erweiterung und Vergrößerung eines bestehenden Betriebes lohnt es sicher, sehr darüber nach zu denken.
In vielen Branchen werden hohe Auftragsvolumen ausgeführt und dazu hohe Summen investiert. Oftmals drohen Konventionalstrafen oder sonstige saftige Verzugsgebühren, wenn Termine nicht eingehalten werden und es dadurch zum Stillstand eines Gewerbebetriebes oder einer ganzen Produktionsabteilung kommt.
Sobald Unternehmer mit Produktionsbetrieben, die auf die fristgerechte Lieferung von Rohstoffen angewiesen sind arbeiten, werden die Verträge entsprechend mit Konventionalstrafen ausgearbeitet. Dieses betrifft alle Branchen, in denen Zulieferer tätig sind. Denn ohne Rohstoffe keine Produktion. Produktionsstopp bedeutet gleichzeitig Zahlung von hohen Lohnkosten ohne Gegenleistung, sprich Arbeitseinsatz.
Fehlt nämlich das Rohmaterial für die weitere Produktion, kommt oftmals eine ganze Abteilung eines Produktionsunternehmens zum Stillstand. Der Ausfall bzw. das Abschalten von Großmaschinen kostet sehr viel Geld. Aus diesem Grunde werden diese Maschinen zumeist nur ganz wenige Tage im Jahr komplett abgeschaltet. Betriebsferien oder Handwerkerferien sind beispielsweise eine Ausnahmeregelung und Begründung für den Stillstand. In wiederum anderen Firmen wird nur zu Weihnachten das Abschalten der Maschinen gestattet.
Wer nun sein Zulieferunternehmen als Einzelfirma führt, kann dadurch ganz schnell selbst in private wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen. Denn eine Einzelfirma ist gleichzeitig ein Personenunternehmen. In diesem Fall haftet der Einzelunternehmer mit seinem Privatvermögen in voller Höhe.
Selbst dann, wenn er durch irgendwelche äußere Einflüsse oder höhere Gewalt (z.B. Wettereinflüsse) seinen Liefervertrag nicht erfüllen kann. Die Konventionalstrafe geht an die Einzelperson bzw. Einzelfirma. Im schlimmsten Fall muss der Einzelunternehmer sogar Privatinsolvenz anmelden, wenn er die Konventionalstrafe nicht zahlen kann.
In der Transportbranche sieht es ähnlich aus, denn ohne fristgerechte Lieferung der Waren kein Verkauf/ Handel möglich. Kurierdienste, die Zeitungen oder sonstiges Werbematerial verteilen, haben ähnliche Problem zu bewältigen. Selbst bei einer Auto- oder Lkw-Panne bzw. einem Unfall muss Ersatz angefordert werden, sonst drohen hohe Konventionalstrafen. Selbst Sub-Unternehmer, d.h. Fahrer die wiederum für andere Lkw-Firmen einen Auftrag fahren, haften mit einer Konventionalstrafe bei Nichterfüllung. Somit auch mit Ihrem Privatvermögen.
Inserenten zahlen für Werbung und haben das Anrecht auf Auslieferung der Zeitung oder des Werbeprospektes. Noch dazu sind diese Anzeigenkunden in der Regel vom Verkauf der Waren in den Werbeannoncen abhängig. Auch Lebensmittel-Discounter werden nach Termin 1-2 x in der Woche beliefert, da in der heutigen Zeit fast nur noch Just-in-Time-Lieferung getätigt wird.
Wie kann ich nun mein Privatvermögen schützen?
Wenn der Unternehmer sein bisheriges Vermögen, wie beispielsweise Barvermögen, das Eigenheim oder sonstige Immobilien schützen möchte, sollte er sich unbedingt vorher informieren.
GmbH
Eine gute Möglichkeit bietet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hier haftet das Unternehmen nur mit dem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. Darüber hinaus sind keine Forderungsansprüche zu stellen. Der Unternehmer kann hier gleichzeitig Gesellschafter/Inhaber der Anteile der GmbH sein, als auch Geschäftsführer des Unternehmens.
Ein-Euro-GmbH/ Unternehmergesellschaft UG
Ebenso interessant ist die neue Ein-Euro-GmbH, auch Unternehmergesellschaft genannt. Diese ist für Personen interessant, die nicht über das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro verfügen. Auch hier ist eine gesetzliche Haftungsbeschränkung eingearbeitet.
Mit einem Euro kann die Ein-Euro-GmbH aktiviert werden. Der Unterschied zur herkömmlichen GmbH besteht darin, dass 25 Prozent der Gewinne aus einem Geschäftsjahr als Stammkapital angespart werden müssen. Diese Regelung gilt so lange, bis das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro angespart und somit aufgefüllt wurde. Mit erreichen des vollständigen Stammkapitals kann die Ein-Euro-GmbH/Unternehmergesellschaft (UG) notariell zur GmbH umgewandelt werden. Danach müssen keine Rücklagen mehr gebildet werden und eine Gleichbehandlung bzw. korrekte Gleichstellung mit der “alten” GmbH ist gegeben. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Umwandlung in eine GmbH. Die Möglichkeit, weiterhin als Unternehmergesellschaft am Markt aufzutreten, ist rechtens und bleibt ein jedem Unternehmer selbst überlassen.
Gesellschafter und Unternehmer können bei beiden Unternehmensformen auch hier nur eine Person sein. Der Existenzgründer kann nur Gesellschafter bzw. Anteilseigner sein und zusätzlich einen Fremd-Geschäftsführer einstellen. Dies ist sowohl in der der alt bekannten GmbH als auch bei der neuen Unternehmergesellschaft/Ein-Euro-GmbH möglich. Die Besitzverhältnisse werden davon nicht tangiert.
Einzelfirma
Ist die Einzelfirma als Unternehmensform gewählt, haftet der Inhaber des Unternehmens mit seinem kompletten Privatvermögen. Die Einzelfirma hat keine gesetzlich eingearbeitete Haftungsbeschränkung. Wird die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gewählt, bleibt die Haftung beim Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. Das Privatvermögen wird nicht tangiert. Sollte nun der Betrieb wirtschaftliche Turbulenzen durchlaufen, droht kein privater Totalverlust bis hin zur Privatinsolvenz.
Die Wahl der Unternehmensformen ist sehr vielfältig und sollte genau durchdacht sein.
Freiberufler, Einzelfirma, GbR, GmbH, Ein-Euro-GmbH/Unternehmergesellschaft (UG), Ltd., GmbH & Co.KG und viele mehr stehen dem Existenzgründer zur Auswahl. Bei Berücksichtigung der Haftungsgrundlagen sollte nach Möglichkeit auch der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. Jedoch sollte die Haftungsbeschränkung der wichtigste Gedanke sein.
