Haftungsschutz des Geschäftsführers bei Insolvenz
Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens/ GmbH können durch die Insolvenz selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen. Dies greift auch dann, wenn der Geschäftsführer in früheren Jahren die Geschäfte erfolgreich ausführte.
Sobald ein Unternehmen die Löhne und Gehälter nicht mehr zahlen kann, sprich zahlungsunfähig wird, muss die GmbH Insolvenz anmelden. Dafür sieht der Gesetzgeber 21 Tage vor, in denen die Insolvenzanmeldung vollzogen werden muss. Wird dennoch keine Insolvenz angemeldet, droht dem ehemaligen Geschäftsführer eine Klage und Anzeige wegen Insolvenzverschleppung.
Wer aber zahlt nun die noch fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die verschiedensten Krankenkassen? Oder wer haftet für die Lohnsteuer, die der bisherige Arbeitgeber/ GmbH nicht zahlte? Müssen sonstige Verbindlichkeiten der GmbH durch den Geschäftsführer privat geleistet werden?
Diese Fragen beschäftigen angestellte Geschäftsführer in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mehr als je zuvor. Der Geschäftsführer hat durch seinen Status im Unternehmen die Haftung für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. Letztendlich bedeutet dies, dass die Krankenkassen und das Finanzamt nun die offenen Beträge beim Geschäftsführer des insolventen Unternehmens eintreiben werden. Ein Schutz davor gibt es nicht! Kann der Geschäftsführer selbst diese Summen nicht aufbringen, bleibt ihm nur die Möglichkeit der Privatinsolvenz.
Weitere Verbindlichkeiten, die das Unternehmen an andere Gläubiger zu zahlen hat, bleiben außen vor. Für diese muss der ehemalige Geschäftsführer nicht aufkommen. Einzige Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer für einen Kredit mit unterschrieben hat, haftet er auch dann mit seinem Privatvermögen. Jedoch besichern angestellte Geschäftsführer im Normalfall nicht den Kredit des Arbeitgebers.
Wie kann sich ein Geschäftsführer schützen? Gibt es eine Chance, den wirtschaftlichen Schaden abzuwenden?
Bleibt der Geschäftsführer bis zum bitteren Ende im Unternehmen, haftet er auch für die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und die offene Lohnsteuer an das Finanzamt. Sieht der Geschäftsführer eine Insolvenz auf das Unternehmen zukommen und möchte nicht das Ende ausschwitzen, hat er die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag mit dem Gesellschafter der GmbH zu schliessen.
Weiterhin muss danach eine schriftliche notarielle Beurkundung der Abberufung des Geschäftsführers vollzogen werden. Sobald dies vollzogen ist, erhält der Geschäftsführer in der Regel eine Freistellung und ist geschützt. Eine weitere Lösung wäre der freiwillige Rücktritt des Geschäftsführers aus privaten Gründen. Auch dies muss schriftlich fixiert werden, damit es auch nach außen klar ersichtlich ist. In diesem Falle besteht auch ein Schutz des Privatvermögens des Geschäftsführers.
