Droht Pfändung / Insolvenzantrag durch das Finanzamt?
Krisenzeiten. Dennoch müssen viele Gläubiger, wie Banken oder Lieferanten bezahlt werden. Ebenso das Finanzamt. Aber was tun, wenn das nötige Geld fehlt, der Umsatz immer mehr stagniert und das Finanzamt nicht mit der monatlichen Lohnsteuer bzw. Umsatzsteuer beglichen werden kann? Was geschieht, wenn ich das Finanzamt weiterhin nicht zahle? Gibt es Möglichkeiten zur Vorbeugung, damit das Finanzamt keine Pfändung beantragt? Kann ich mich vor einem Insolvenzantrag durch das Finanzamt schützen?
Das Finanzamt als Gläubiger ist paritätisch zu anderen Gläubigern zu sehen. Auch hier kann man mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Vollstreckung sprechen und einen gemeinsamen Konsens finden. Allerdings ganz wichtig, stellen Sie immer schriftliche Anträge! Zur Vorbeugung von Vollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen, damit es nicht erst soweit kommt, sollte vorab ein Antrag auf Stundung der fälligen Steuerbeträge gestellt werden.
Steht der Vollzugsbeamte des Finanzamtes bereits vor der Tür, verfolgt dieser die gleiche Funktion des üblichen Gerichtsvollziehers. Er will Geld von Ihnen. Haben Sie keines, dann wird er in der Wohnung oder im Büro pfänden, sollte etwas verwertbares zu finden sein. Der Ort der Pfändung ist selbstverständlich abhängig davon, wo die Geschäftsadresse angemeldet wurde.
Wurde kein externes Büro angemeldet und sie arbeiten von zu Hause aus, ist die Privatwohnung der Ort der Pfändung. Haben Sie ein Büro angemietet und üben dort die Geschäftstätigkeit aus, wird dort gepfändet. Die Privatwohnung bleibt außen vor.
Ist nichts zum pfänden vorhanden, wird als nächstes üblicherweise die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verlangt. Bei manchen Finanzämtern wird diese Abgabe mit der Eidesstattlichen Versicherung gleich gesetzt. In manchen Fällen werden auch erstmals nur die bereits bekannten Konten gepfändet. Aber lassen Sie es nicht so weit kommen. Arrangieren Sie sich mit dem Finanzamt, denn auch dort arbeiten nur Menschen, die Ihren Job machen.
Ist mittlerweile einiges an fälligen Steuerbeiträgen aufgelaufen, können Sie auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Kleinstbeträgen vereinbaren. Dies natürlich angepasst an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Monatliche Raten in Höhe von 50 Euro sind oftmals schon möglich. Selbstverständlich kommt es aber hier auch auf den Gesamtsaldo an. Weiterhin können Sie danach Ihr Tagesgeschäft betreiben und leisten die weiterhin fälligen monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnsteuerzahlungen fristgemäß weiter.
Haben Sie noch keine Stundung und Ratenzahlung vereinbart, dennoch eine Vollstreckungsvorankündigung erhalten, dann sollten Sie schleunigst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Gehen Sie all diese Wege und das Finanzamt wird kooperativ sein und keinen Antrag auf Insolvenz stellen. Ihr Willen zu einer Einigung ist klar erkennbar.
