Rentenversicherungsschutz trotz Insolvenz des Unternehmens
In Zeiten der Wirtschaftskrise trifft es viele Betriebe kurzfristig, teils unvorhersehbar und unvermittelt sehr hart. Auftragseinbrüche, Exporteinbußen und vieles mehr bringen das Unternehmen ins Schwanken.
Einige Unternehmen versuchen alles, um das Unternehmen zu retten, können jedoch oftmals in den letzten Monaten vor Insolvenzantragstellung die Löhne nicht mehr an die Mitarbeiter zahlen. Im schlimmsten Fall muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden. Was passiert dann mit den bisherigen Mitarbeitern? Bekommen diese sofort Arbeitslosengeld oder besteht sogar ein Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit? Sind die betroffenen Mitarbeiter danach weiterhin rentenversichert oder fällt dieser Rentenversicherungsschutz sofort mit Insolvenzantragstellung des Betriebes weg?
Melden sich die betroffenen Mitarbeiter arbeitslos und teilen mit, dass sie beispielsweise die letzten drei Monate keinen Lohn erhalten haben, springt in der Regel die Agentur für Arbeit mit Insolvenzgeld ein. Sobald die ehemaligen Mitarbeiter nun durch die Bundesagentur für Arbeit eine Insolvenzzahlung erhalten, sind diese weiterhin bei der Rentenversicherung Bund lückenlos weiterversichert. Hierbei müssen jedoch gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Genuss des Insolvenzgeldes zu kommen. Eine Voraussetzung davon ist, dass der Antrag auf Insolvenzgeld maximal zwei Monate nach Eintritt der Insolvenz gestellt werden muss. Für die rückständigen Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung kommt die Agentur für Arbeit ebenso auf. Dadurch ist ein durchgehender Schutz bei Erwerbsminderung gewährleistet.
Somit bestehen auch bei auftretenden gesundheitlichen Beschwerden und erforderlichen Rehaleistungen keine Probleme bei der Kostenübernahme. Bei der späteren Altersrente sind auch hier keine Einbußen zu verzeichnen.
