Voraussetzungen für den Ausbildungsbonus
Der viel beworbene Ausbildungsbonus ist für Firmen, die Auszubildende einstellen wollen. Ist dieser wirklich für alle da? Gibt es gesetzliche Einschränkungen oder ist dieser staatliche Zuschuss ohne Hürden zu nehmen?
Der Ausbildungsbonus ist eine Kann- bzw. Ermessensleistung. Somit hängt diese Leistung vom Sachbearbeiter des arbeitslosen Jugendlichen, der eine Ausbildung sucht, ab. Gleichzeitig liegt es auch im Ermessen des Arbeitgeber-Service des in diesem Bezirk zuständigen Arbeitsamtes oder besser Bundesagentur für Arbeit.
Unternehmer, Kleine- und Mittlere Betriebe, die ein klein wenig zu früh den Ausbildungsvertrag ausstellen, unterschreiben und an die zuständige Handwerkskammer senden, verwirken evtl. Ihren Anspruch auf den Ausbildungsbonus.
Wie kann man hier entgegenwirken? Möglichst sollten Sie einen kompetenten Berater Ihrer Wahl befragen bzw. als Berater konsultieren. Verschenken Sie nicht „staatliche – nicht rückzahlbare Zuschüsse“. Es lohnt sich auf jeden Fall, auch wenn der Berater eine kleine Beraterleistung kostet.
Die Grundvoraussetzung, damit überhaupt dem Grunde nach eine Chance auf den Ausbildungsbonus besteht ist, dass sich der Jugendliche oder junge Erwachsene bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder auch nur arbeitssuchend bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat. Weiterhin wird danach der Bildungsstand des Auszubildenden erfragt, d.h. hat er Hauptschul- oder Realschulabschluß oder gar Abitur erworben. Außerdem ist das Alter dieses jungen Menschen bei der Bewertung auch nicht gerade unerheblich. Man beachte, daß der Abschluß der „Mittleren Reife“ hier sogar fast schon einer Ausbildung gleichgesetzt wird. Ebenso darf der künftige Auszubildende nicht in den vergangenen Jahren schon einmal eine 1. Ausbildung abgeschlossen haben.
Der Arbeitgeber hat ebenso seine Voraussetzungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber muss in diesem Falle nachweisen, daß er in dem letzten und vorletzten Jahr vor Antragstellung auf den Ausbildungsbonus entweder keinen oder weniger Auszubildende als in diesem Jahr eingestellt bzw. ausgebildet hat. Die Handwerkskammer des zuständigen Bezirks hat hierfür ein entsprechendes Formular, dass dem Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Vorlage ausgestellt wird, auszufüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sowie die erforderlichen Unterlagen eingereicht wird Ihnen die ursprüngliche Kann-Leistung als Ermessensleistung des Arbeitgeber-Service bewilligt.
Tipp: Generell vor Einstellung eines Auszubildenden den Anspruch auf Ausbildungsbonus prüfen!
