Wann verjähren die Forderungen von Gläubigern?
Die Forderungen eines Gläubigers verjähren in der Regel nach zwei Jahren. Dies gilt besonders dann, wenn der Gläubiger nicht bis zu diesem Zeitpunkt seine Ansprüche geltend gemacht hat. Mit jeder Zahlungserinnerung oder Mahnung bzw. direktem Anschreiben innerhalb der Zwei-Jahres-Frist verlängert sich die Frist erneut.
Hat ein Gläubiger vergessen seine Forderungen ein zu treiben und sind nun zwei Jahre vergangen, kann er noch nicht einmal gesetzlich seine Ansprüche geltend machen. Die Verjährung ist somit vollzogen. Viele Firmen sind sich dessen nicht wirklich bewusst. Oftmals werden in Unwissenheit erneut Mahnungen geschrieben, Mahnbescheide erlassen und sonstige kostenintensive Maßnahmen eingeleitet, um die noch offenen Forderung beim ehemaligen Kunden zu erwirken.
Viele Schuldner werden in dieser Situation kopflos und haben Angst vor dem Gerichtsvollzieher, einem Schufa-Eintrag bzw. Inkassobüros. Manche zahlen sogar den Schuldbetrag, obwohl es das Firmenbudget nicht zulässt. Dies obwohl es nicht mehr notwendig ist, keine Rechtsgrundlage mehr zur Zahlung besteht.
Wer unsicher ist, ob die Zahlung tatsächlich zu leisten ist, sollte erst einmal den kompletten Verlauf wie den korrekten Rechnungseingang des Gläubigers prüfen. Desweiteren sollten sonstige Maßnahmen des Gläubigers aus der Buchhaltung bzw. dem dazugehörigen Schriftverkehr klar zu entnehmen sein. Wurden keine Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Nachweise oder Aufforderungen zur Zahlung erbracht, sieht es für den Gläubiger schlecht aus. Denn wurden innerhalb zwei Jahren seit der ersten Rechnungslegung seitens des Gläubigers keine Kontaktaufnahme angestrebt, ist die Forderungen an den Schuldner verfallen. Wurden jedoch die Zeiten durch Zahlungserinnerung und Mahnung unterbrochen, beginnt die Zwei-Jahres-Frist wieder neu.
Besteht jedoch ein Titel, d.h. wurde die Forderung des Gläubigers gerichtlich mit einem Vollstreckungstitel versehen, kann der Gläubiger 30 Jahre die Schuld eintreiben.
Eine ähnliche Vorgehensweise geschieht oftmals auch bei staatlichen Stellen. Allerdings versuchen hier die Angestellten bzw. Beamten der Behörde die staatlichen Gelder sicher zu stellen. Auch hier wird die Unwissenheit des Schuldners genutzt, denn beispielsweise eine Forderung beim Jugendamt/ Unterhaltsvorschusskasse ist nach vier Jahren nicht mehr einklagbar. Wenn die offene Unterhaltsschuld jedoch durch den Sachbearbeiter vergessen wurde einzufordern, ist diese somit verjährt. Ebengleich ist eine Vier-Jahres-Frist beim Finanzamt zu bewerten. Ohne stetige Zahlungsaufforderungen läuft die Frist ab, danach ist die Steuerschuld verjährt bzw. nicht mehr eintreibbar. Der Steuerschuldner ist in diesem Fall schuldenfrei.
